Inobhutnahmegruppe
In unserer Inobhutnahmegruppe können bis zu zehn junge Menschen kurzfristig aufgenommen werden, um einer akuten Notlage zu begegnen. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche, die beim Jugendamt um Inobhutnahme bitten und Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer akuten Gefährdung von Leib und Seele aus der Familie in Sicherheit gebracht werden müssen.
Die Inobhutnahme ist eine schnelle und möglichst unbürokratische Hilfe, um das Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen in einer Ausnahmesituation sicherzustellen.
Somit hat bei der Aufnahme die Versorgung des jungen Menschen Priorität.
Bestehende Schul- und Ausbildungsanbote sollen weiter genutzt werden, sofern die Fahrtwege dies den Betreuten ermöglichen. Alternativ kann eine Beschulung an örtlichen Schulen erfolgen.
Bei Bedarf können wir eine Diagnose der Hintergründe für die akute Problematik erstellen, um darauf aufbauend gemeinsam Perspektiven für die Zukunft des Kindes oder Jugendlichen zu entwickeln.
Ergänzend zur Unterbringung in der Inobhutnahmegruppe haben wir die Möglichkeit, betroffene Kinder und Jugendliche in unseren Wohngruppen unterzubringen, wenn die jungen Menschen und das Betreuungsangebot der jeweiligen Wohngruppe zusammenpassen.
Ausstattung und Team
Die Inobhutnahmegruppe bietet zehn Plätze für Mädchen und Jungen von 6 bis 17 Jahren.
Die Betreuung erfolgt durch sieben pädagogische Fachkräfte. Das Team wird unterstützt durch eine Reinigungskraft und einen Hausmeister.
Zur Ausstattung der Gruppe gehören zehn Einzelzimmer und ein Gästezimmer, fünf Bäder, eine Küche mit großem Essbereich, ein gemütliches Wohnzimmer, ein Spielzimmer, ein Büro u.a. Räume für die Mitarbeitenden sowie ein Außenbereich mit Terrasse und einer großen Rasenfläche.
Rechtsgrundlage
Sechs Inobhutnahmeplätze stehen für die sozialraumorientierte Krisenintervention in Kooperation mit dem Landkreis Diepholz zur Verfügung. Vier Plätze können auch außerhalb dieser Kooperation angeboten werden.
Die Aufnahme erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Den gesetzlichen Rahmen bildet §42 SGB VIII.