Kinderschutz
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" so der Artikel 6 Satz 2 GG. Im Rahmen des sogenannten staatlichen Wächteramtes sind alle pädagogisch Tätigen verpflichtet, ein wachsames Auge auf Kinder und Jugendliche zu haben und bei Anzeichen einer akuten Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren. Wann und ob eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist in der Regel nicht eindeutig zu erkennen.
Um bei dieser Einschätzung neutral und unabhängig zu unterstützen, bieten die §§ 8a/b SGB VIII die Möglichkeit der Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Sozialraumarbeit