Beratung und Unterstützung bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" Artikel 6 Satz 2 GG. Im Rahmen des so genannten "staatlichen Wächteramtes" sind alle pädagogisch Tätigen verpflichtet, ein wachsames Auge auf Kinder und Jugendliche zu haben und bei Anzeichen einer akuten Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren. Wann und ob eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist in der Regel nicht eindeutig zu erkennen.
Um bei dieser Einschätzung neutral und unabhängig zu unterstützen, sehen die §§ 8 a/b SGB VIII die Möglichkeit der Beratung durch eine erfahrene Fachkraft vor.
Wenn Sie Unterstützung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung wünschen, wenden Sie sich bitte an eine erfahrene Fachkraft.