Familienwohngruppe Ettenbüttel
Ein Zuhause auf Zeit
Die Familienwohngruppe ist eine familienähnliche Betreuungsform für Kinder und Kleinkinder, die vorübergehend nicht in ihrer Ursprungsfamilie leben können. In dieser Gruppe leben die Gastkinder mit fachlich geschulten Erwachsenen unter einem Dach zusammen.
Für uns ist wichtig, dass die Kinder hier eine verlässliche Bezugsperson haben und in der Gruppe einen überschaubaren, familienähnlichen Rahmen finden, einen Ort, der ihnen Sicherheit und Geborgenheit gibt.
Ziel ist eine ganzheitlichen Entwicklung des Kindes und die gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.
In der familienähnlichen Wohngruppe werden die Kinder durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gezielt gefördert.
Mit Blick auf die Herkunftsfamilie stärken wir die Erziehungskompetenzen der Eltern, sodass die Möglichkeit einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt immer wieder neu geprüft wird.
Die Wohngruppe befindet sich im ländlichen Raum im Landkreis Gifhorn. Am Rande eines Wohngebietes bietet das Einfamilienhaus mit großzügigem Garten viel Raum fr Aktivitäten.
Je nach Interesse können die Kinder und Jugendliche in den örtlichen Vereinen (Feuerwehr, Schützenverein u.ä.) eingebunden werden. In der Dorfgemeinschaft wird viel Engagement und Zusammenhalt gelebt.
Begleitende Hilfen
- Systemische Familienberatung
- Video-Interaktions-Begleitung®
- Hilfen im Krisenfall
- Reittherapie möglich
Schulische und berufliche Bildung
- Kindergärten und Schulen sind vor Ort bzw. in erreichbarer Nähe
- Mit den älteren Kindern und Jugendlichen werden schulische und berufliche Perspektiven entwickelt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bis zu fünf Kinder und Jugendliche werden in der Familienwohngruppe in Ettenbüttel betreut. Begleitet werden sie durch ein Team aus vier Pädagog*innen und einer Hauswirtschaftskraft.
Eine Familienwohngruppe ist eine stationäre Maßnahme nach §34 achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Jugendlichen können hier auch als junge Volljährige weiter begleitet werden (§41 SGB VIII). In Einzelfällen ist auch eine Inobhutnahme (§42 SGB VIII) möglich.
Zwei Plätze stehen für Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung oder einer drohenden Behinderung nach §35a SGB VIII zur Verfügung.
Über die Belegung eines Betreuungsplatzes entscheidet das zuständige Jugendamt in Rücksprache mit der Regionalleitung. Die Hilfeplanung erfolgt gemäß § 36 SGB VIII.