Therapeutische Wohngruppe Morgenland
In der therapeutischen Wohngruppe Morgenland werden sieben Jungen in einem Alter zwischen acht und 12 Jahren aufgenommen. Häufig tun sich die Jungen in unserer Gruppe sehr schwer, verlässliche Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen, haben Lern- und Leistungsschwierigkeiten oder sind im sozialen Verhalten auffällig. Die Probleme, die daraus entstehen, können die Jungen und ihre Herkunftsfamilien ohne Unterstützung nicht selber angemessen lösen.
In der Schule fallen diese Kinder durch Schulschwierigkeiten, Schulvermeidung, emotionale Auffälligkeiten wie depressives und/oder aggressives Verhalten auf. In der therapeutischen Wohngruppe zielt die integrierte psychotherapeutische Begleitung darauf die gesellschaftliche Teilhabe der jungen Menschen am Leben sicherzustellen.
Besonderheiten
- Erlebnispädagogische Angebote/Projekte
- Umfangreiche Freizeit-, Spiel- und Sportausrüstung
- Sporthalle mit Kletterwand
- Angeschlossene Förderschule Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
- Durchgehender Frühdienst zur schulischen Unterstützung/hoher Personalschlüssel
- Gute Vernetzung und Kooperation mit den örtlichen Schulen/Vereinen/Nachbarn
Ausstattung und Team
Die Wohngruppe befindet im Haupthaus der Evangelischen Jugendhilfe Oberharz in Clausthal-Zellerfeld. Zur Ausstattung gehören: Einzelzimmer mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten, zwei Bäder, ein großer Ess-Wohnbereich, Dienstzimmer u.a.m. Eine Besonderheit ist unser weitläufiges Außengelände mit Sport- und Spielplatz, Sporthalle mit Kletterwand und das Waldseebad.
Außerdem befindet sich dort auch die angeschlossene Förderschule ES „Evangelische Schule Oberharz“
In unserem Team arbeiten sechs pädagogische Fachkräfte mit Weiterbildung in KODEX „Kommunikation u. Deeskalation“, ein/e MitarbeiterIn aus dem Psycho-Therapeutischen Dienst (PTD), ein Erlebnispädagoge und eine Hauswirtschaftskraft.
Rechtsgrundlage
Die Aufnahme erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Den gesetzlichen Rahmen bilden SGB VIII §§ 34, 35a und 41 sowie JGG §§ 71 und 72